Wechselkennzeichen


Gesetzliche Vorschriften für Österreich

Ein Wechselkennzeichen kann für bis zu drei zugelassene Fahrzeuge verwendet werden, wenn

  • diese in dieselbe Obergruppe (Kraftrad, Kraftwagen etc.) fallen und
  • die Kennzeichentafeln desselben Formates auf allen Fahrzeugen verwendet werden können.
Jedes Fahrzeug muss gesondert zugelassen werden, es wird jedoch nur ein Zulassungsschein, in dem alle Fahrzeuge eingetragen sind, ausgestellt. Für die zugelassenen Fahrzeuge wird nur jeweils eine hintere und eine vordere Kennzeichentafel ausgefolgt.

Hinweis: Auf der Versicherungsbestätigung müssen alle Kraftfahrzeuge vermerkt sein.

Zuständige Behörde:

die Zulassungsstellen der Versicherungsgesellschaften

Gebühren:

  • 143,89 €

Mitzubringende Dokumente:

  • pro Fahrzeug ein ausgefülltes Kfz-Anmeldeformular (bei Versicherungsanstalten erhältlich)
  • Versicherungsbestätigung
  • Typenschein/Einzelgenehmigung, Bestätigung für die Zulassung
  • amtlicher Lichtbildausweis des/der AnmelderIn
  • Meldezettel vom Hauptwohnsitz des/der neuen BesitzerIn
  • Vollmacht, wenn das Kfz nicht persönlich angemeldet wird (z.B. durch VersicherungsmaklerIn)

Bei der Abmeldung eines Fahrzeuges wird dieses im Zulassungsschein gestrichen.

Achtung: Das Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur auf einem der zugelassenen Fahrzeuge geführt werden. Fahrzeuge ohne Kennzeichentafeln dürfen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht abgestellt werden.

Wird seit dem 4. November 2002 zu einem Fahrzeug ein zweites neu hinzugemeldet oder zu einem bestehenden Wechselkennzeichen ein Fahrzeugwechsel durchgeführt oder ein zusätzliches Fahrzeug hinzugemeldet, erhält man neue EU-Kennzeichentafeln.

Hinweis: Die alten Kennzeichentafeln müssen gleichzeitig in der Zulassungsstelle abgegeben werden.

Angaben ohne Gewähr
Stand vom 23.12.2003